Überwuchs beseitigen: Bäume und Sträucher im Blick
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Verkehrsschilder nicht mehr zu erkennen sind oder die freie Sicht der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird. Den Rückschnitt des Jahreszuwachses müssen Haus- und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer dann unverzüglich erledigen. Darüber hinaus sind Eigentümer und Eigentümerinnen der an die Straße grenzenden Grundstücke verpflichtet, die Gehwege sauber zu halten und diese von Unkraut zu befreien. Hierzu zählen ebenfalls die Parkflächen an den Straßen.
Vogelschutzzeit vom 1. März bis 30. September beachten
Bei allen Schnitt- und Pflegemaßnahmen sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich zu beachten. Soweit keine Verkehrsgefährdung vorliegt, ist das Roden oder das auf den Stock setzen von Hecken und Sträuchern in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres zum Schutz von Vögeln verboten. Wenn außerhalb der genannten Vogelschutzzeit umfangreiche Rückschnitt- und Rodungsarbeiten erfolgen, sollten die betroffenen Bereiche zuvor immer auf Kleintiere überprüft werden. Dies betrifft insbesondere Igel, die in ihrem Winterschlaf gestört werden können.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind auch in der genannten Vogelschutzzeit zugelassen, wenn sich im Gehölz keine Nester befinden.