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Überwuchs: Bäume und Sträucher zurückschneiden

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Veröffentlicht am: 21.01.2025
Alle Haus- und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer werden gebeten, darauf zu achten, dass Bäume, Hecken und Sträucher auf ihren Grundstücken nicht in öffentliche Geh- und Radwege, Straßen und Plätze hineinragen.

Besonders dort, wo durch den Überwuchs die Verkehrssicherheit gefährdet ist – zum Beispiel, wenn Verkehrsschilder nicht mehr zu sehen sind oder die freie Sicht der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird – muss der Rückschnitt des Jahreszuwachses unverzüglich erfolgen. 

Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind bei allen Schnitt- und Pflegemaßnahmen grundsätzlich zu beachten. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind auch in der Vogelschutzzeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres zugelassen, wenn sich im Gehölz keine Nester befinden. Bei umfangreicheren Rückschnitt- und Rodungsarbeiten außerhalb der genannten Vogelschutzzeit sollten die betroffenen Bereich zuvor auch auf Kleintiere überprüft werden. Dies betrifft insbesondere Igel, die in ihrem Winterschlaf gestört werden können.

Soweit keine Verkehrsgefährdung vorliegt, ist das Roden oder das auf den Stock setzen von Hecken und Sträuchern in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres zum Schutz von Vögeln verboten. 

Für weitergehende Informationen ist auf der städtischen Homepage ein Flyer zum Thema Überwuchs und Straßenreinigung hinterlegt: Straßenreinigung und Überwuchs | Stadt Pulheim.

 
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