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Saatkrähenkolonie: Zweite Phase der Vergrämung läuft nach Plan

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Veröffentlicht am: 30.03.2026
Seit Mitte Februar läuft die zweite Phase der Vergrämung (Vertreibung) von Saatkrähen in Sinthern/Geyen im Bereich rund um die Grundschule GGS Sinthern/Geyen sowie die Kita Kleine Strolche.

Dabei soll möglichst der Nestbau unterbunden werden. Deshalb entfernt die beauftragte Fachfirma während der Brutzeit bis Mitte April regelmäßig neu gebaute Nester, solange sie keine Eier enthalten. Zudem werden die betroffenen Astgabeln baumverträglich zurückgeschnitten, um möglichst einen erneuten Nestbau an gleicher Stelle zu verhindern. Die Arbeiten, die von einem ornithologischen Experten begleitet werden, laufen derzeit nach Plan. 

Im Anschluss an die in der ersten Phase erfolgte Entfernung aller Nester haben die Saatkrähen nach zunächst zögerlichem Beginn in der Zwischenzeit ihre Aktivität erhöht und zahlreiche Nester neu gebaut, die dann wieder entfernt wurden. Sobald jedoch Eier in den Nestern liegen, müssen diese im Baum belassen werden. Die Entfernung von Eiern der Saatkrähen stellt nach Bundesnaturschutzgesetz einen anderen, weitergehenden Verbotstatbestand dar, der nicht durch die Ausnahmegenehmigung des Rhein-Erft-Kreises gedeckt ist. Um die Zeitabstände zwischen den Kontrollen möglichst kurz zu halten, wird das beauftragte Unternehmen bei Bedarf auch während der anstehenden Oster-Feiertage regelmäßig tätig werden. 

Der Stadtverwaltung liegen derzeit Meldungen vor, dass die Saatkrähen sich offenbar neue Nistplätze im Pulheimer Stadtgebiet suchen. Da es sich um standorttreue Tiere handelt, war dies von Experten erwartet und von der Stadtverwaltung auch entsprechend kommuniziert worden. Die Genehmigung für die Vergrämung gilt jedoch nicht für die möglichen neuen Nistplätze, sodass die Verwaltung in diesen Bereichen nicht tätig werden kann. 

Saatkrähen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine die Kolonie negativ beeinträchtigenden Maßnahmen ergriffen werden dürfen, ohne Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörden. Die Hürden dafür sind hoch, denn es gilt der Grundsatz, dass eine Gefährdung der Gesamtpopulation der Kolonie ausgeschlossen sein muss.

 
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